Recht31. August 2026Moshe Achouz

Elektronische Signatur: die drei eIDAS-Stufen und ihr Beweiswert

Elektronische Signatur nach eIDAS: EES, FES und QES im Vergleich — welche Stufe vor Gericht wirklich zählt und wann § 126a BGB zwingend eine QES verlangt.

eIDAS kennt drei Stufen: die einfache (EES), die fortgeschrittene (FES) und die qualifizierte elektronische Signatur (QES). Nur die QES ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt (Art. 25 Abs. 2 eIDAS), und nur sie löst die Beweisregel des § 371a ZPO aus. Für die große Mehrheit der Verträge spielt das keine Rolle, weil sie formfrei sind — dort trägt eine EES. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, ersetzt sie nach § 126a BGB ausschließlich eine QES; und in einzelnen Fällen — allen voran der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB — ist die elektronische Form vollständig ausgeschlossen, auch für die QES. iFillPDF erzeugt eine EES. Keine FES, keine QES.

Kaum ein Thema im Dokumentenalltag wird so zuverlässig falsch dargestellt wie die elektronische Signatur. Anbieter werben mit „eIDAS-konform", als wäre das ein Gütesiegel; Ratgeber behaupten, jede digitale Unterschrift sei „rechtlich gleichgestellt"; und in Personalabteilungen kursiert hartnäckig die Idee, man könne ein Arbeitsverhältnis per PDF beenden. Alle drei Aussagen sind falsch — die letzte kann richtig teuer werden.

Dieser Beitrag sortiert die drei Stufen sauber, erklärt den Mechanismus dahinter statt nur die Begriffe, und benennt am Ende ehrlich, wo iFillPDF in diesem Bild steht.

Die drei Stufen, präzise unterschieden

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 — kurz eIDAS — definiert die Stufen in Art. 3. Sie bauen aufeinander auf: Jede FES ist auch eine EES, jede QES ist auch eine FES. Was die Stufen trennt, sind technische und organisatorische Anforderungen, nicht die Optik der Unterschrift.

Stufe 1 — die einfache elektronische Signatur (EES)

Art. 3 Nr. 10 eIDAS beschreibt sie als „Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet". Mehr steht dort nicht. Es gibt keine technische Anforderung: Die Definition beschreibt eine Absicht, kein Verfahren.

Damit ist eine EES:

  • ein eingescanntes oder abfotografiertes Unterschriftsbild, das in ein PDF eingesetzt wird;
  • ein mit Finger oder Maus gezeichneter Namenszug;
  • ein getippter Name unter einer E-Mail;
  • ein angehaktes „Ich stimme zu" mit Zeitstempel im Protokoll.

Was eine belastbare EES von einer wertlosen unterscheidet, ist deshalb nie die Unterschrift selbst, sondern die Beweiskette drumherum: Wer hat wann und von wo aus zugestimmt, welche Dokumentfassung lag vor, und lässt sich diese Fassung später zweifelsfrei wiedererkennen? Für den letzten Punkt taugt ein kryptografischer Fingerabdruck. Ein SHA-256-Hash ist eine Prüfsumme fester Länge über die gesamte Datei; ändert sich ein einziges Byte, ändert sich der Hash vollständig. Er beweist nicht, wer unterschrieben hat — aber er beweist, dass die Datei von heute exakt die Datei von damals ist. Das ist eine sinnvolle Ergänzung einer EES und macht sie trotzdem nicht zur FES.

Stufe 2 — die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)

Art. 26 eIDAS stellt vier Bedingungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen. Die Signatur muss

  1. eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein,
  2. die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen,
  3. mit Daten erstellt worden sein, die der Unterzeichner mit hohem Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann, und
  4. so mit den signierten Daten verbunden sein, dass jede nachträgliche Änderung erkennbar ist.

Technisch führt daran kein Weg an asymmetrischer Kryptografie vorbei. Der Unterzeichner besitzt ein Schlüsselpaar; über das Dokument wird ein Hash gebildet, dieser Hash wird mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt und dem Dokument beigefügt. Jeder Empfänger kann mit dem öffentlichen Schlüssel den Hash zurückrechnen und mit dem selbst berechneten Hash des Dokuments vergleichen. Stimmen beide überein, ist das Dokument unverändert. Genau das ist Bedingung 4 — und deshalb reicht ein Unterschriftsbild dafür prinzipiell nicht aus, so schön es auch aussieht.

Was der FES fehlt, ist die staatlich beaufsichtigte Identitätsprüfung. Wie sorgfältig der Anbieter feststellt, dass hinter dem Schlüssel wirklich die behauptete Person steht, regelt eIDAS auf dieser Stufe nicht.

Stufe 3 — die qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Art. 3 Nr. 12 eIDAS definiert sie als eine FES, die zusätzlich zwei Anforderungen erfüllt: Sie wird mit einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (QSCD) erzeugt und beruht auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen.

Beides sind keine Marketingbegriffe, sondern geprüfte Zustände. Eine QSCD ist eine zertifizierte Hardware- oder Fernsignaturumgebung, die den privaten Schlüssel so verwahrt, dass er sie nicht verlassen kann. Ein qualifiziertes Zertifikat darf nur ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter ausstellen — ein Unternehmen, das ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, laufend auditiert wird und deshalb in der nationalen Vertrauensliste geführt wird. In Deutschland führt die Bundesnetzagentur diese Liste als zuständige Aufsichtsstelle; die Listen aller Mitgliedstaaten sind über den Trusted-List-Browser der EU-Kommission einsehbar.

Praktisch heißt das: Eine QES bekommt man nicht durch Auswahl eines Häkchens in einer App. Sie setzt voraus, dass ein qualifizierter Anbieter Ihre Identität gegen ein amtliches Ausweisdokument geprüft hat.

Was Artikel 25 eIDAS wirklich sagt

Die meisten Missverständnisse entstehen an einer einzigen Norm. Art. 25 hat drei Absätze, und sie sagen sehr Unterschiedliches.

Absatz 1 ist ein Diskriminierungsverbot. Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch vorliegt oder weil sie die Anforderungen an eine qualifizierte Signatur nicht erfüllt. Das ist eine Zulässigkeitsregel, kein Qualitätsurteil: Auch eine schlichte EES darf ein Gericht nicht von vornherein vom Tisch wischen. Wie stark sie wiegt, sagt Absatz 1 nicht.

Absatz 2 ist die Gleichstellung — und sie gilt ausschließlich der QES. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Für EES und FES steht dieser Satz nicht da, und er lässt sich auch nicht herbeireden.

Absatz 3 regelt die gegenseitige Anerkennung. Eine QES aus einem EU-Mitgliedstaat wird in allen anderen anerkannt. Das ist der Grund, warum ein qualifiziertes Zertifikat aus Österreich, Spanien oder Estland in Deutschland genauso trägt wie ein deutsches.

Daraus folgt eine unbequeme Erkenntnis: Der Werbebegriff „eIDAS-konform" ist inhaltsleer. Jede der drei Stufen ist eIDAS-konform, auch die einfachste. Die Frage, die zählt, lautet nicht „ist es eIDAS-konform?", sondern „welche der drei Stufen ist es?".

Vor Gericht: § 371a ZPO und die freie Beweiswürdigung

In einem Zivilprozess geht es fast nie um die Frage, ob ein elektronisches Dokument zulässig ist, sondern darum, wer beweisen muss, dass es echt ist.

Für Papierurkunden regelt das § 416 ZPO: Eine vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde begründet vollen Beweis dafür, dass die darin enthaltene Erklärung von ihm abgegeben wurde. Wer das bestreiten will, muss die Fälschung darlegen.

§ 371a Abs. 1 ZPO überträgt diesen Mechanismus auf elektronische Dokumente — aber nur auf solche mit qualifizierter elektronischer Signatur. Auf sie finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung, und der aus einer erfolgreichen Signaturprüfung folgende Anschein der Echtheit kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel begründen. Das ist eine sehr starke Position.

Ein Dokument mit EES oder FES fällt nicht unter diese Regel. Es ist Gegenstand des Augenscheins (§ 371 ZPO) und unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Das Gericht schaut sich also an, was Sie sonst noch vorlegen können: das Versandprotokoll, den Zeitstempel, die Empfangsbestätigung, den E-Mail-Verlauf, den Nachweis, dass die Datei seither unverändert ist. Aus vielen solchen Indizien kann ein Gericht durchaus die Überzeugung gewinnen, dass unterschrieben wurde — es muss aber nicht.

Der praktische Unterschied ist also keiner zwischen „gültig" und „ungültig". Er liegt darin, wer im Streitfall in der Klemme sitzt. Bei der QES muss der Bestreitende liefern. Bei der EES müssen Sie liefern.

Wo das Gesetz zwingend eine QES verlangt

§ 126a BGB ist die Brücke zwischen BGB und eIDAS: Soll die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, muss der Aussteller seinen Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Es gibt keine Ausnahme, keine Abstufung, keine „im Zweifel genügt auch"-Klausel. Fehlt die QES, ist die Form nicht gewahrt — und ein Rechtsgeschäft, das einer gesetzlichen Form nicht genügt, ist nach § 125 BGB nichtig.

Typische Fälle, in denen das Gesetz Schriftform verlangt und die elektronische Form offensteht:

  • die Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 14 Abs. 4 TzBfG) — ohne wirksame Schriftform gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet;
  • das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB);
  • der Mietvertrag über Wohnraum mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr (§ 550 BGB) — wird die Form verfehlt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist ordentlich kündbar.

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat zum 1. Januar 2025 einzelne Formerfordernisse abgesenkt — im Nachweisgesetz genügt für die Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen inzwischen die Textform. An § 126a BGB selbst hat sich nichts geändert: Wo die Schriftform steht, bleibt die QES der einzige elektronische Ersatz.

Im Verwaltungsverfahren gilt eine eigene, parallele Regel: § 3a Abs. 2 VwVfG lässt die Ersetzung der Schriftform durch ein elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur zu und nennt daneben einige besonders geregelte Übermittlungswege. Und für Schriftsätze an Gerichte verlangt § 130a ZPO entweder eine qualifizierte Signatur oder die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg — deshalb arbeiten Anwaltschaft und Behörden mit besonderen elektronischen Postfächern.

Wo elektronisch überhaupt nicht geht

Es gibt Fälle, in denen auch eine QES nichts nützt, weil das Gesetz die elektronische Form ausdrücklich ausschließt. Diese Liste sollte jede Personal- und Rechtsabteilung im Kopf haben:

  • § 623 BGB — Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Kündigung und Aufhebungsvertrag bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Es braucht ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift, das dem Empfänger zugeht. Ein PDF genügt nicht, ein per QES signiertes PDF genügt ebenfalls nicht, ein gescanntes Original genügt nicht. Eine so ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, und die Frist läuft weiter.
  • § 766 BGB — Bürgschaftserklärung außerhalb des Handelsverkehrs.
  • § 780 und § 781 BGB — Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis.
  • § 761 BGB — Leibrentenversprechen.
  • § 492 Abs. 1 BGB — Verbraucherdarlehensvertrag.

Eine eigene Kategorie sind Geschäfte, die eine notarielle Beurkundung verlangen, etwa der Grundstückskaufvertrag nach § 311b BGB. Dort ersetzt keine Signaturstufe den Notar; die Digitalisierung findet dort in eigenen, gesetzlich geregelten Online-Verfahren statt, nicht im PDF-Werkzeug.

Die drei Stufen im Vergleich

Die Tabelle nennt nur überprüfbare Eigenschaften — keine Bewertungen, keine Punktzahlen.

Merkmal EES (einfach) FES (fortgeschritten) QES (qualifiziert)
Definition in eIDAS Art. 3 Nr. 10 Art. 3 Nr. 11 und Art. 26 Art. 3 Nr. 12, Art. 28 und 29
Technische Anforderung keine vorgeschrieben (Art. 26) vorgeschrieben, plus QSCD
Identitätsprüfung des Unterzeichners nicht vorgeschrieben durch den Anbieter, kein geregeltes Verfahren vorgeschrieben, gegen amtliches Ausweisdokument
Nachträgliche Änderung erkennbar nicht vorgeschrieben vorgeschrieben vorgeschrieben
Qualifiziertes Zertifikat nein nicht erforderlich zwingend
Anbieter auf der Vertrauensliste nein nicht erforderlich zwingend
Als Beweismittel zulässig (Art. 25 Abs. 1) ja ja ja
Der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (Art. 25 Abs. 2) nein nein ja
Beweisregel des § 371a ZPO nein nein ja
Ersetzt die gesetzliche Schriftform (§ 126a BGB) nein nein ja
Genügt der vereinbarten elektronischen Form (§ 127 Abs. 3 BGB) im Zweifel ja ja ja
Bei iFillPDF verfügbar ja nein nein

Schritt für Schritt: welche Stufe brauchen Sie?

Die Reihenfolge ist wichtig. Wer mit der Werkzeugauswahl beginnt, hat den Fehler schon gemacht.

  1. Klären Sie, ob überhaupt eine Form vorgeschrieben ist. Der Grundsatz des deutschen Zivilrechts ist die Formfreiheit. Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Angebotsannahmen, die meisten Auftragsbestätigungen: alles formfrei. Ein solcher Vertrag kommt sogar mündlich zustande.
  2. Prüfen Sie, ob die elektronische Form ausgeschlossen ist. Steht Ihr Fall auf der Liste oben — Arbeitsvertragsbeendigung, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, Verbraucherdarlehen —, endet die Prüfung hier. Es wird Papier.
  3. Prüfen Sie, ob eine gesetzliche Schriftform gilt. Wenn ja und die elektronische Form nicht ausgeschlossen ist, brauchen Sie eine QES. Nichts anderes.
  4. Prüfen Sie, ob nur eine vereinbarte Form gilt. Wenn die Parteien selbst „Schriftform" verabredet haben, greift § 127 BGB: Für die vereinbarte elektronische Form genügt im Zweifel auch eine andere als die qualifizierte Signatur. Wer Klarheit will, schreibt in den Vertrag, welche Stufe gemeint ist.
  5. Wählen Sie im formfreien Fall nach Risiko, nicht nach Gefühl. Fragen Sie sich: Wenn die Gegenseite in zwei Jahren bestreitet, unterschrieben zu haben — was lege ich dann vor? Bei kleinen, schnell erfüllten Geschäften genügt eine EES mit sauberem Protokoll. Bei einem Vertrag über eine hohe Summe und lange Laufzeit lohnt die QES trotz des Aufwands.
  6. Dokumentieren Sie die Umstände, nicht nur das Dokument. Speichern Sie die versendete Fassung, den Versandzeitpunkt, die Empfangsbestätigung und den Fingerabdruck der Datei gemeinsam ab. Genau diese Sammlung ist es, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung wiegt.

Wie Sie tatsächlich an eine QES kommen

Der Weg ist bei allen qualifizierten Anbietern derselbe, weil er vorgeschrieben ist:

  1. Anbieter aus der Vertrauensliste wählen. Nur wer dort geführt wird, darf qualifizierte Zertifikate ausstellen. Die deutsche Liste führt die Bundesnetzagentur; über den Trusted-List-Browser der EU-Kommission sehen Sie zusätzlich alle anderen Mitgliedstaaten. Ein Anbieter, der sich nicht auf einer dieser Listen findet, stellt keine QES aus, egal wie die Produktseite aussieht.
  2. Identität nachweisen. Üblich sind die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, ein Video-Identifikationsverfahren, ein Identifikationsverfahren in einer Filiale oder die persönliche Vorsprache. Dieser Schritt ist der eigentliche Kern der QES — er ist der Grund, warum sie mehr wiegt.
  3. Zertifikat und Signaturerstellungseinheit einrichten. Zwei Bauformen sind verbreitet: die klassische Signaturkarte mit Kartenleser, bei der der Schlüssel in Ihrer Hand liegt, und die Fernsignatur, bei der der Schlüssel beim qualifizierten Anbieter in einer zertifizierten Umgebung liegt und jede Nutzung über einen zweiten Faktor freigegeben wird. Beides ist eine QES.
  4. Signieren und die Signatur prüfen lassen. Nach dem Signieren sollten Sie die Datei einmal durch ein Validierungswerkzeug schicken — die EU-Kommission und die Anbieter selbst stellen solche Prüfdienste bereit. Erst der grüne Prüfbericht ist der Nachweis, nicht das Signaturfeld im Betrachter.

Einzelne Signaturen werden meist als Kontingent verkauft; wer nur einmal im Jahr eine QES braucht, zahlt pro Vorgang spürbar mehr als jemand mit einem Jahresvertrag. Rechnen Sie den Identifikationsaufwand ein: Er fällt einmal an, kostet aber Zeit.

Was iFillPDF an dieser Stelle tut — und was nicht

Klartext, weil hier viel auf dem Spiel steht: Die Unterschriftsfunktion von iFillPDF erzeugt eine einfache elektronische Signatur. Sie ist keine fortgeschrittene und keine qualifizierte Signatur, und sie kann durch kein Einstellungshäkchen dazu werden.

Konkret bedeutet das:

  • Sie zeichnen oder tippen Ihre Unterschrift und platzieren sie auf der Seite; beim Export wird sie fest in den Seiteninhalt gezeichnet. Das ist ein Bild an einer Position, keine kryptografische Verknüpfung mit dem Dokument.
  • Wird das Dokument per Link versendet, protokolliert das System den Versandzeitstempel, auf Wunsch einen Zugangscode und einen SHA-256-Fingerabdruck der Datei. Diese drei Angaben stärken Ihre Beweislage im Rahmen der freien Beweiswürdigung — mehr behaupten sie nicht.
  • Im Repository steckt keine Zertifizierungsstelle: kein qualifiziertes Zertifikat, keine QSCD, kein PAdES-Profil, kein qualifizierter Zeitstempel nach RFC 3161. Wer Ihnen erzählt, ein Browserwerkzeug ohne diese Bausteine liefere eine QES, irrt.
  • Für alle Fälle, in denen § 126a BGB greift, ist iFillPDF folglich nicht das richtige Werkzeug. Nutzen Sie dort einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter.

Für alles Formfreie — und das ist der Alltag — reicht die EES, und der Ablauf ist kurz: Dokument in PDF unterschreiben öffnen, Unterschrift setzen, Felder mit PDF ausfüllen ergänzen, exportieren. Der Editor läuft auf europäischen Servern, das Herunterladen setzt ein kostenloses Konto voraus, und kostenlose Exporte tragen ein Wasserzeichen; die Obergrenze liegt bei 25 MB je Dokument. Was der Export im Einzelnen enthält, steht auf der Seite Preise. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in PDF unterschreiben kostenlos.

Grenzfälle

Vertragspartner außerhalb der EU. Art. 25 Abs. 3 eIDAS sichert die Anerkennung innerhalb der Union. Für Verträge mit Partnern in Drittstaaten gilt das jeweils anwendbare Recht — die USA etwa arbeiten mit einem gänzlich anderen Modell, das keine Stufen im eIDAS-Sinn kennt. Klären Sie Rechtswahl und Form, bevor Sie sich über die Signaturstufe Gedanken machen.

Das signierte PDF wird nachträglich bearbeitet. Eine FES oder QES sichert den Zustand der Datei im Moment der Signatur ab. Jede spätere Änderung — Seiten drehen, komprimieren, mit einem anderen Dokument zusammenfügen, Seitenzahlen ergänzen — führt dazu, dass die Prüfung anschlägt und das Dokument als verändert gilt. Bearbeiten Sie deshalb vor dem Signieren, nie danach. Für ein bloß eingesetztes Unterschriftsbild gilt das nicht: Es ist Seiteninhalt und wird von keiner Prüfung überwacht — was gleichzeitig sein Nachteil ist.

Zwei Parteien, zwei Stufen. Es kommt vor, dass eine Seite qualifiziert signiert und die andere nur ein Bild einsetzt. Rechtlich richtet sich die Formwahrung nach der schwächsten Erklärung, die die Form wahren muss. Bei formbedürftigen Verträgen brauchen daher beide Seiten eine QES.

Die Unterschrift per E-Mail-Scan. Ausdrucken, unterschreiben, scannen, zurückschicken ist der verbreitetste Ablauf überhaupt. Bei formfreien Verträgen ist er völlig in Ordnung. Bei vereinbarter Schriftform genügt nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel sogar die telekommunikative Übermittlung. Bei gesetzlicher Schriftform hilft er nicht — der Scan ist kein Original.

Sensible Dokumente auf dem Transportweg. Eine Signaturstufe sagt nichts über Vertraulichkeit aus. Wenn ein unterzeichneter Vertrag per Mail geht, gehört er verschlüsselt: ein Öffnungspasswort über PDF mit Passwort schützen, das Passwort über einen anderen Kanal. Wie das sauber läuft, steht in PDF mit Passwort schützen.

Häufige Fehler

„eIDAS-konform" als Qualitätsmerkmal lesen. Es sagt nichts aus. Fragen Sie nach der Stufe und, bei behaupteter QES, nach dem Eintrag in der Vertrauensliste.

Eine eingescannte Unterschrift für eine Signatur halten. Ein Bild lässt sich aus jedem PDF herauslösen und in ein beliebiges anderes einsetzen. Wer eine unterschriebene Seite verschickt, verschickt auch die Vorlage für die nächste Fälschung. Bei heiklen Dokumenten lohnt es sich, die Unterschrift nur auf der Fassung zu setzen, die tatsächlich hinausgeht.

Ein Arbeitsverhältnis digital beenden. Der teuerste Fehler dieser Liste. § 623 BGB lässt keine elektronische Form zu, und eine unwirksame Kündigung setzt keine Frist in Gang.

Glauben, eine Rechnung brauche Unterschrift oder Stempel. Diese Anforderung existiert seit 2011 nicht mehr: § 14 UStG verlangt für Rechnungen keine Signatur und keinen Stempel. Maßgeblich sind Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit, die durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden dürfen. Wer heute noch qualifiziert signierte Rechnungen fordert, beruft sich auf eine abgeschaffte Regel.

Textform mit Signatur verwechseln. § 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit Nennung der Person — keine Unterschrift. Wo Textform genügt, reicht eine schlichte E-Mail. Man braucht dort gar keine Signaturlösung.

Nur das Dokument archivieren. Ohne Versandprotokoll, Zeitstempel und Fingerabdruck bleibt von einer EES im Streitfall wenig übrig. Sichern Sie das Umfeld mit.

FAQ

Ist eine mit dem Finger gezeichnete Unterschrift rechtsgültig?

Bei formfreien Verträgen ja — sie ist eine einfache elektronische Signatur, und nach Art. 25 Abs. 1 eIDAS darf ihr die Wirkung nicht allein wegen der elektronischen Form abgesprochen werden. Bei gesetzlicher Schriftform nein: Dort verlangt § 126a BGB eine QES.

Woran erkenne ich, welche Stufe eine Signatur hat?

An der Prüfung, nicht am Aussehen. Ein Betrachter wie Adobe Reader zeigt bei einer zertifikatsbasierten Signatur eine Signaturleiste mit Aussteller und Prüfergebnis; bei einem eingesetzten Unterschriftsbild zeigt er gar nichts, weil dort keine Signatur im technischen Sinne existiert. Für ein belastbares Urteil nutzen Sie einen Validierungsdienst, der auch prüft, ob das Zertifikat qualifiziert ist.

Kann ich einen Arbeitsvertrag elektronisch schließen?

Der Abschluss selbst ist formfrei, also ja. Zwei Punkte sind Ausnahmen: Eine Befristung bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform — elektronisch geht das nur mit QES, sonst gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Und die Beendigung ist nach § 623 BGB elektronisch ausgeschlossen.

Gilt eine deutsche QES in anderen EU-Ländern?

Ja. Art. 25 Abs. 3 eIDAS ordnet die Anerkennung qualifizierter Signaturen in allen Mitgliedstaaten an. Umgekehrt gilt dasselbe: Ein qualifiziertes Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat trägt in Deutschland.

Reicht eine fortgeschrittene Signatur nicht auch für die Schriftform?

Nein. § 126a BGB nennt ausschließlich die qualifizierte elektronische Signatur. Die FES ist technisch deutlich stärker als eine EES und hilft in der freien Beweiswürdigung erheblich — die gesetzliche Schriftform ersetzt sie trotzdem nicht.

Welche Stufe erzeugt iFillPDF?

Eine einfache elektronische Signatur, ergänzt um Versandzeitstempel, optionalen Zugangscode und SHA-256-Fingerabdruck. Für formfreie Dokumente ist das der passende Werkzeugkasten. Für alles, was unter § 126a BGB fällt, brauchen Sie einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter von der Vertrauensliste.

Und praktisch?

Die meisten Dokumente, die täglich unterschrieben werden, sind formfrei: Angebote, Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen über Vertraulichkeit, interne Freigaben, Einverständniserklärungen. Für sie ist eine einfache Signatur mit sauberem Protokoll die richtige Wahl — schnell, ohne Identifikationsverfahren, ohne Kartenleser. Für die schmale, aber wichtige Gruppe formbedürftiger Erklärungen führt kein Weg an einer QES vorbei, und für eine noch schmalere Gruppe an keinem Weg am Papier.

Wer den Unterschied kennt, spart sich beides: den überflüssigen Aufwand im Alltag und den teuren Formfehler im Ernstfall.

PDF unterschreiben · PDF ausfüllen · Ausfüllbares PDF erstellen · PDF oder Word verschicken

Als Nächstes lesen
Fragen zu diesem Artikel? Schreib uns
Elektronische Signatur: die drei eIDAS-Stufen und ihr Beweiswert — iFillPDF